KONSUMENTENSCHUTZ
 

Für die Bevölkerung im ländlichen Raum wurden Arztpraxen und
Arzneimittelabgabe in kleinen Gemeinden gesichert

 
 

Medikamentenversorgung im urbanen Raum durch Apotheke, im ländlichen
Raum durch Hausapotheke

Mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005 wurden wesentliche Regelungen über das Verhältnis zwischen ärztlicher Hausapotheke und öffentlichen Apotheken als verfassungswidrig aufgehoben. Um sowohl für die betroffenen Ärzte/innen und Apotheker/innen Rechtssicherheit zu schaffen als auch die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung insbesondere in den kleineren Landgemeinden sicherzustellen, hat die ÖVP rasch gehandelt und per Abänderungsantrag in zweiter Lesung eine Neuregelung getroffen.
Unsere Grundsätze – der Patient steht im Mittelpunkt:

• Im Mittelpunkt unserer Überlegungen steht die optimale Versorgung der Patientinnen und Patienten mit sowohl ärztlichen Leistungen als auch Medikamenten in den kleineren Landgemeinden. Daher schaffen wir zur Sicherung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum die notwendige Verbindung zwischen der ärztlichen Versorgung und der Arzneimittelversorgung. Wir gehen davon aus, dass in ländlichen Gebieten eine Trennung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln aus ökonomischen Gründen nicht zu der gesundheitspolitischen Zielsetzung der ausreichenden flächendeckenden Versorgung führen kann.

• Die neue gesetzliche Regelung entspricht dem VfGH-Erkenntnis vom 14. Oktober
2005, wonach die Erwerbsfreiheit für Apotheken zu sichern ist. Die Neuregelung
soll daher die Erwerbsfreiheit der Apotheken verfassungsrechtlich weitgehend sichern und eine verfassungskonforme Konzessionsvergabe für öffentliche Apotheken bekräftigen. Gleichzeitig sichern wir die ärztliche Versorgung plus die Arzneimittelversorgung in kleinen Landgemeinden; insbesondere dort, wo Apotheken
sich ökonomisch nicht rechnen.

• Diverse Übergangsregelungen sollen sicherstellen, dass Ärzte und Apotheken
Planungssicherheit bzw. eine berechenbare Investitionsabsicherung haben.
Parlamentsklub ÖVP handelt rasch und überlegt -weitestgehend Konsens:
Ziel der ÖVP war es, gemeinsam mit dem Koalitionspartner diese heikle Abgrenzungsfrage rasch zu klären. Dazu haben wir in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium alle Anstrengungen unternommen, gemeinsam mit Apothekerkammer und Ärztekammer eine tragfähige Lösung zu entwickeln. Letztendlich hat zum vorliegendenText die Österreichsche Ärztekammer ihre Zustimmung erteilt, der Apothekerverband Einverständnis signalisiert, die Österreichische Apothekerkammer aber aus prinzipiellen Gründen keine Zustimmung erteilen können. Der Inhalt des Abänderungsantrages im Detail:

• Ein-Arzt-Gemeinde: In (ländlichen) Gemeinden, in denen nur ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag seinen ständigen Berufssitz hat, wird die Regelversorgung mit Arzneimitteln durch die Hausapotheke geleistet. In diesen Fällen geht die ärztliche Versorgung Hand in Hand mit der gesicherten Abgabe von Arzneimitteln. Die 4 km-Sperrzone rund um eine Apotheke reicht nicht in diese Gemeinde hinein. Das bedeutet, dass die Hausapotheke in jedem Fall bestehen bleibt. Die Bewilligung für eine neue ärztliche Hausapotheke wird erteilt, wenn es sich um
einen Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag handelt und sich in der Gemeinde
keine öffentliche Apotheke befindet oder diese mehr als 6 km entfernt ist.

• In größeren Gemeinden mit mehreren Kassenvertragsstellen mit Allgemeinmedizinern muss es sowohl im Sinne der Erwerbsfreiheit der Apotheken als auch im Interesse einer berechenbaren Investitionsabsicherung von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten mit Hausapotheken einen fairen und gerechten Übergang bei der Konzessionsvergabe einer neuen öffentlichen Apotheke geben.
Daher gibt es folgende Regelung für zwei-Arzt-Gemeinden: In Gemeinden mit
zwei Kassenvertragsärzten für Allgemeinmedizin wird eine Konzession für Apotheken
möglich; eine bereits bestehende Hausapotheke bleibt bis zum65.Lebensjahr des Arztes/Ärztin, längstens aber 10 Jahre ab Konzessionserteilung.
Die 4 km-Sperrzone rund um eine Apotheke reicht im Gegensatz zur ein-
Arzt-Gemeinde in diese Gemeinde hinein.
In der Praxis bedeutet dies, dass in solchen Gemeinden ab der Eröffnung der
Apotheke (erfahrungsgemäß drei Jahre nach Konzessionserteilung) Apotheke und
Hausapotheke einige Zeit nebeneinander bestehen können. Eine längere Umstellungsfrist ist für einen geordneten Übergang auf das nunmehrige System notwendig.
Eine dauerhafte Parallelstruktur zwischen Apotheken und Hausapotheken soll
es aber nicht geben.
Neue Hausapotheken (nach Inkrafttreten des Gesetzes) in solchen zwei-Arzt-
Gemeinden haben bei Konzessionserteilung einer Apotheke einen Bestandsschutz
von drei Jahren (analog geltendem Recht). In einer solchen Gemeinde gilt
rund um eine Apotheke eine 4 km-Sperrzone für Hausapotheken innerhalb des
Gemeindegebietes.

• Wechselt der Kassenvertragsarzt seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde,
dann erlischt die Hausapothekenkonzession bzw. muss neu angesucht werden.
• Die Frist für die tatsächliche Eröffnung einer Apotheke nach Konzessionserteilung
wird von drei auf fünf Jahre verlängert, damit sich die Berechenbarkeit für die tatsächliche Eröffnung einer Apotheke in zwei-Arzt-Gemeinden erhöht.
• In drei-Arzt-Gemeinden (oder mehr) müssen Hausapotheken bei Eröffnung einer
Apotheke nach drei Jahren schließen.
• Die neuen Regelungen treten mit Kundmachung in Kraft. Für laufende Konzessionsverfahren gilt bis 31.10.2006 die alte Rechtslage.
• Lagerbestände werden Hausapotheken bei deren Schließung abgelöst.
• Auch die im Rahmen von Gruppenpraxen geführten Hausapotheken werden legistisch erfasst.

 
 

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