Medikamentenversorgung
im urbanen Raum durch Apotheke, im ländlichen
Raum durch Hausapotheke
Mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005
wurden wesentliche Regelungen über das Verhältnis zwischen ärztlicher
Hausapotheke und öffentlichen Apotheken als verfassungswidrig aufgehoben.
Um sowohl für die betroffenen Ärzte/innen und Apotheker/innen
Rechtssicherheit zu schaffen als auch die Arzneimittelversorgung der
Bevölkerung insbesondere in den kleineren Landgemeinden sicherzustellen,
hat die ÖVP rasch gehandelt und per Abänderungsantrag in zweiter
Lesung eine Neuregelung getroffen.
Unsere Grundsätze – der Patient steht im Mittelpunkt:
• Im Mittelpunkt unserer Überlegungen steht die optimale Versorgung
der Patientinnen und Patienten mit sowohl ärztlichen Leistungen
als auch Medikamenten in den kleineren Landgemeinden. Daher schaffen
wir zur Sicherung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im ländlichen
Raum die notwendige Verbindung zwischen der ärztlichen Versorgung
und der Arzneimittelversorgung. Wir gehen davon aus, dass in ländlichen
Gebieten eine Trennung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Versorgung
der Bevölkerung mit Arzneimitteln aus ökonomischen Gründen
nicht zu der gesundheitspolitischen Zielsetzung der ausreichenden flächendeckenden
Versorgung führen kann.
• Die neue gesetzliche Regelung entspricht dem VfGH-Erkenntnis
vom 14. Oktober
2005, wonach die Erwerbsfreiheit für Apotheken zu sichern ist. Die
Neuregelung
soll daher die Erwerbsfreiheit der Apotheken verfassungsrechtlich weitgehend
sichern und eine verfassungskonforme Konzessionsvergabe für öffentliche
Apotheken bekräftigen. Gleichzeitig sichern wir die ärztliche
Versorgung plus die Arzneimittelversorgung in kleinen Landgemeinden;
insbesondere dort, wo Apotheken
sich ökonomisch nicht rechnen.
• Diverse Übergangsregelungen sollen sicherstellen, dass Ärzte
und Apotheken
Planungssicherheit bzw. eine berechenbare Investitionsabsicherung haben.
Parlamentsklub ÖVP handelt rasch und überlegt -weitestgehend
Konsens:
Ziel der ÖVP war es, gemeinsam mit dem Koalitionspartner diese heikle
Abgrenzungsfrage rasch zu klären. Dazu haben wir in Zusammenarbeit
mit dem Gesundheitsministerium alle Anstrengungen unternommen, gemeinsam
mit Apothekerkammer und Ärztekammer eine tragfähige Lösung
zu entwickeln. Letztendlich hat zum vorliegendenText die Österreichsche Ärztekammer
ihre Zustimmung erteilt, der Apothekerverband Einverständnis signalisiert,
die Österreichische Apothekerkammer aber aus prinzipiellen Gründen
keine Zustimmung erteilen können. Der Inhalt des Abänderungsantrages
im Detail:
• Ein-Arzt-Gemeinde: In (ländlichen) Gemeinden, in denen nur
ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag seinen ständigen
Berufssitz hat, wird die Regelversorgung mit Arzneimitteln durch die
Hausapotheke geleistet. In diesen Fällen geht die ärztliche
Versorgung Hand in Hand mit der gesicherten Abgabe von Arzneimitteln.
Die 4 km-Sperrzone rund um eine Apotheke reicht nicht in diese Gemeinde
hinein. Das bedeutet, dass die Hausapotheke in jedem Fall bestehen bleibt.
Die Bewilligung für eine neue ärztliche Hausapotheke wird erteilt,
wenn es sich um
einen Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag handelt und sich in der Gemeinde
keine öffentliche Apotheke befindet oder diese mehr als 6 km entfernt
ist.
• In größeren Gemeinden mit mehreren Kassenvertragsstellen
mit Allgemeinmedizinern muss es sowohl im Sinne der Erwerbsfreiheit der
Apotheken als auch im Interesse einer berechenbaren Investitionsabsicherung
von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten mit Hausapotheken
einen fairen und gerechten Übergang bei der Konzessionsvergabe einer
neuen öffentlichen Apotheke geben.
Daher gibt es folgende Regelung für zwei-Arzt-Gemeinden: In Gemeinden
mit
zwei Kassenvertragsärzten für Allgemeinmedizin wird eine Konzession
für Apotheken
möglich; eine bereits bestehende Hausapotheke bleibt bis zum65.Lebensjahr
des Arztes/Ärztin, längstens aber 10 Jahre ab Konzessionserteilung.
Die 4 km-Sperrzone rund um eine Apotheke reicht im Gegensatz zur ein-
Arzt-Gemeinde in diese Gemeinde hinein.
In der Praxis bedeutet dies, dass in solchen Gemeinden ab der Eröffnung
der
Apotheke (erfahrungsgemäß drei Jahre nach Konzessionserteilung)
Apotheke und
Hausapotheke einige Zeit nebeneinander bestehen können. Eine längere
Umstellungsfrist ist für einen geordneten Übergang auf das
nunmehrige System notwendig.
Eine dauerhafte Parallelstruktur zwischen Apotheken und Hausapotheken
soll
es aber nicht geben.
Neue Hausapotheken (nach Inkrafttreten des Gesetzes) in solchen zwei-Arzt-
Gemeinden haben bei Konzessionserteilung einer Apotheke einen Bestandsschutz
von drei Jahren (analog geltendem Recht). In einer solchen Gemeinde gilt
rund um eine Apotheke eine 4 km-Sperrzone für Hausapotheken innerhalb
des
Gemeindegebietes.
• Wechselt der Kassenvertragsarzt seinen Berufssitz in eine andere
Gemeinde,
dann erlischt die Hausapothekenkonzession bzw. muss neu angesucht werden.
• Die Frist für die tatsächliche Eröffnung einer Apotheke
nach Konzessionserteilung
wird von drei auf fünf Jahre verlängert, damit sich die Berechenbarkeit
für die tatsächliche Eröffnung einer Apotheke in zwei-Arzt-Gemeinden
erhöht.
• In drei-Arzt-Gemeinden (oder mehr) müssen Hausapotheken bei Eröffnung
einer
Apotheke nach drei Jahren schließen.
• Die neuen Regelungen treten mit Kundmachung in Kraft. Für laufende
Konzessionsverfahren gilt bis 31.10.2006 die alte Rechtslage.
• Lagerbestände werden Hausapotheken bei deren Schließung abgelöst.
• Auch die im Rahmen von Gruppenpraxen geführten Hausapotheken werden
legistisch erfasst. |