KONSUMENTENSCHUTZ
 

Kraftfahrgesetz von 1967 wurde geändert

 
 

Konsumentensprecher Rädler: Dieses Gesetz bringt mehr Sicherheit

Mit der Änderung des Kraftfahrgesetzes setzen wir, wie ich meine, einen Schritt, der international Beachtung findet. Wir machen hier einen Schritt nach vorne gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, was die Winterreifenpflicht betrifft, was aber auch eine Notwendigkeit ist, wenn wir nach Slowenien schauen.

In Slowenien ist durch die Winterreifenpflicht die Unfallhäufigkeit bei LKW um rund 12 Prozent zurückgegangen. Es wurde heute bereits das Kärntner Schneechaos angesprochen. In diesem Zusammenhang muss bemerkt werden, dass damals rund 70 Prozent der LKW keine Winterreifen aufgezogen hatten und daher – man könnte jetzt auch sagen, es ist Anlassgesetzgebung – die Notwendigkeit dieser Reform gegeben ist.

Ich darf in diesem Zusammenhang auch auf die bereits erwähnte Situation bei der Winterreifenpflicht für PKW zu sprechen kommen. Wenn 95 Prozent derzeit bereits freiwillig Winterreifen verwenden, dann ist das, wie ich meine, die absolute Mehrheit. Wir sollten uns, wie im Verkehrsausschuss bereits angesprochen wurde, im Rahmen einer Enquete mit dieser Thematik beschäftigen, weil es der Sicherheit dient.

Das Ziel, in den nächsten zehn Jahren die Zahl der Todesfälle um die Hälfte zu reduzieren. 1970 waren es rund 2 000 Menschen, die im Verkehrsgeschehen in einem Jahr ums Leben gekommen sind, derzeit sind es rund 848, aber jeder Tote ist einer zu viel. Daher haben wir diesem Gesetz zustimmt, so Rädler abschließend.

Neues Kraftfahrgesetz: Die Neuregelung soll am 15. November 2006 in Kraft treten.

Für bestimmte Schwerfahrzeuge (Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie davon abgeleitete Kraftfahrzeuge wird eine Winterreifenpflicht für den Zeitraum von 15. November bis 15. März vorgeschrieben. Das betrifft somit LKW und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, Omnibusse sowie Gelenkkraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezialkraftfahrzeuge, die von einem LKW- oder Omnibus-Fahrgestell abgeleitet worden sind. Zumindest an den Rädern einer Antriebsachse müssen Winterreifen montiert sein. Bei einer Antriebsachse mit Doppelbereifung müssen somit vier Winterreifen verwendet werden.

Diese Verpflichtung für den Lenker gilt - ebenso wie die Verpflichtung, Schneeketten mitzuführen - als Verhaltensbestimmung auch für Lenker von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, da gerade solche Fahrzeuge häufig mit nicht den Witterungsverhältnissen entsprechender Bereifung unterwegs sind und somit zu Unfällen, unpassierbaren Straßen und Staus beitragen.
Als Winterreifen gelten Reifen, die zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind (M+S-Reifen) und entsprechende Profiltiefe aufweisen. Solche Reifen sind nach der ECE-Regelung Nr. 54 genehmigt. Nach der ECE-Regelung Nr. 54 werden auch Reifen mit Verwendungszweck „spezial“ genehmigt. Das sind Reifen, die für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für besondere Zwecke vorgesehen sind. Auch solche Reifen sind zu akzeptieren und es ist kein Wechsel auf M+S-Reifen erforderlich.
Eine Ausnahmebestimmung wird für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, für Heeresfahrzeuge und für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehen. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge mit hoher Geländegängigkeit, welche mit speziellen Geländereifen ausgerüstet sind und für die bauartbedingt am Markt keine Winterreifen erhältlich sind. Weiters werden auch Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, ausdrücklich ausgenommen. Bei diesen Fahrzeugen wäre die Verwendung von Winterreifen unzweckmäßig.
Neu angefügt wird auch eine Verpflichtung für Lenker von Schwerfahrzeugen im Zeitraum 15. November bis 15. März geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen, damit die Fahrzeuge für alle Situationen gerüstet sind. Bei einer Antriebsachse mit Doppelbereifung reicht das Mitführen von zwei Einzelketten („… mindestens zwei Antriebsräder …“).
Diese Verpflichtung gilt nicht für Omnibusse im Kraftfahrlinienverkehr. Diese Fahrzeuge werden in der Regel auf Straßen verwendet, die bevorzugt von Schnee geräumt werden. Bei Bussen im innerstädtischen Linienverkehr ist kein Platz für die Mitnahme von Schneeketten gegeben. Außerdem kann erforderlichenfalls ein Ersatzfahrzeug vom nahegelegenen Standort losgeschickt werden. Die Neuregelung soll am 15. November 2006 in Kraft treten.

 
 

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