KONSUMENTENSCHUTZ |
Vermeidung von unerwünschtem Werbematerial |
1. Hausbrieffachanlagen,
Gesetzesgrundlage Im Zuge der Liberalisierung des österreichischen Marktes für Postdienstleistungen liefern nunmehr auch private Zustellfirmen insbesondere Pakete, Zeitungen und Werbesendungen aus. Das Post-Monopol gilt ab 1. Jänner 2006 nur mehr für persönlich adressierte Sendungen bis 50 Gramm. Auf Grund der Brieffachanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 77/2004, müssen bis spätestens 30. Juni 2006 alle Häuser mit Brieffachanlagen (nach der ÖNORM EN 13724) ausgestattet werden. Die Kosten für das Umrüsten der Brieffachanlagen trägt der Gebäudeeigentümer. 2. Möglichkeiten zur Vermeidung von Werbematerialien 2.1. Robinsonliste Firmen, die den Verbrauchern persönlich und unaufgefordert Werbematerial übersenden, kommen meistens über sogenannte "Adressverlage" an die Anschrift der Verbraucher. Allerdings dürfen nur wenige Daten dafür verwendet werden und die Verbraucher haben die Möglichkeit die Zusendung zu untersagen. Diesbezüglich räumt die Gewerbeordnung ein gesetzliches Recht ein, die Zusendung von Werbematerial auf Basis der Tätigkeit der Adressverlage für sich generell auszuschließen. Dieser Ausschluss erfolgt durch die Eintragung in die sogenannte Robinsonliste. Dazu genügt eine formlose kurze schriftliche Mitteilung an den Fachverband Werbung und Marktkommunikation, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien auf dem Postweg oder per Fax: unter +43(0)5 90900-285, oder per email: unter werbung@wko.at. Die Daten der Verbraucher werden in der Folge vom Fachverband an die österreichischen Adressverlage und Direktwerbeunternehmen weitergeleitet, die dann die Adresse aus den diversen Datenbeständen streichen. 2.2. Werbematerial/ DVR-Nummer Falls die Verbraucher Werbematerial erhalten und nicht wissen, wie der Werbende zu ihrer Anschrift gekommen ist, ermöglichen ihnen Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Datenschutzes, festzustellen, aus welchen Quellen der Werbetreibende ihre Daten erfahren hat. Die Verbraucher können vom Adressverlag (der Name dieses Verlages ist oft ersichtlich) Auskunft über die Herkunft ihrer Daten verlangen. Für den Fall, dass es nur eine DVR-Nummer gibt, erhalten sie über das Datenverarbeitungsregister im Bundeskanzleramt, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 3, Telefon: 531 15-4043, Auskünfte über die Firma. In der Folge können die Verbraucher dem Unternehmen, welches die Adresse an den Adressverlag weitergegeben hat, schriftlich nachweisbar und damit verbindlich mitteilen, dass sie die Weitergabe ihrer Daten an Adressenverlage künftig untersagen. Weiters kann auch nicht persönlich adressiertes oder allgemein verteiltes Werbematerial unerwünscht sein. Auch dagegen kann man etwas unternehmen: 2.3. Aufkleber "Bitte Kein Reklamematerial" für Brieffächer und Wohnungseingangstüren Diese Aufkleber für die Wohnungseingangstür und für den Briefkasten sind ident. An dieses - durch den Aufkleber bekundete - Werbeverbot sollten sich alle Werbemittelverteiler als auch die Post und alle alternativen Postdienstleister halten. Der Aufkleber kann unter dem Kennwort "Bitte keine Reklamematerial", beim Postfach 500, 1230 Wien, gegen Übermittlung eines frankierten Rückkuverts angefordert werden. Für weitere Fragen steht die Verzichtskleber-Hotline (01) 908 308 zur Verfügung. 2.4. Werbemails Auch die Telekom-Regulierungsbehörde (www.rtr.at) führt gemäß § 7 des E-Commerce-Gesetzes eine Liste, in die sich alle Personen eintragen können, die keine Werbemails erhalten möchten. |
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